| SATZUNG des BUNDES DER SELBSTÄNDIGEN
- GEWERBEVEREIN PLIEZHAUSEN e.V. § 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen: Gewerbeverein Pliezhausen im Bund der Selbständigen und hat seinen Sitz in Pliezhausen. Er soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Reutlingen eingetragen werden. Der Verein und damit alle seine Einzelmitglieder sind Mitglieder des Bundes der Selbständigen, Landesverband Baden-Württemberg e.V. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. § 2 Zweck und Aufgaben Der Verein erstrebt den Zusammenschluß aller Gewerbetreibenden (Industrie, Handel, Handwerk, sonstiges Gewerbe), sowie der freiberuflich Tätigen des Ortes zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstandes auf örtlicher Ebene und Unterstützung des Bund der Selbständigen auf Bundes- und Landesebene. Der Verein soll dazu
§ 3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr § 4 Mitgliedschaft 1.) Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:
Firmenmitgliedschaft ist möglich. 2.) Über den Aufnahmeantrag an den Vorstand entscheidet der Beirat. Wird dieser Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller innerhalb von 1 Monat beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen. 3.) Die Mitgliedschaft erlischt
4.) Auf Beschluß des Beirates können in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dieser Beschluß erfordert eine 2/3 Mehrheit des Beirates. Das Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied. Das gleiche gilt für die Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern und Ehrenvorsitzenden. § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen zu entrichten. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Bezahlung der Beiträge befreit. Bei Abstimmungen innerhalb einer Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied 1 Stimme. Jedes Mitglied ist wählbar in die Organe des Vereins. Jedes Mitglied hat im Rahmen der Zweckbestimmungen des Vereins in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung Anrecht auf Rat und Beistand durch den Vorstand. Das Mitglied soll den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und seiner Ideen schadet. Eingaben des Vereins an staatliche Stellen und andere Organe, die über die örtliche Bedeutung hinausgehen und alle Maßnahmen, die wirtschafts- und sozialpolitische Belange betreffen, sollen dem BdS-Landesverband zugeleitet werden. § 6 Mitgliedsbeiträge Die Unkosten des Vereins werden in erster Linie durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Zu besonderen Zwecken kann auf Beschluß der Mitgliederversammlung eine jeweils in der Höhe festzusetzende angemessene Umlage erhoben werden. § 7 Organe des Vereins 1. Vorstand Er besteht aus:
2. Beirat Er besteht aus:
3. Mitgliederversammlung § 8 Vorstand Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung und der Beirat ihm übertragen. Der Vorsitzende als auch sein Stellvertreter vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB, wobei jeder allein vertretungsberechtigt ist. Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Beirates und der Mitgliederversammlung gebunden. Im einzelnen haben
Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer, der Kassier und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Kassenprüfer dürfen weder Vorstands- noch Beiratsmitglieder sein. Die Wahlen erfolgen offen, jedoch schriftlich und geheim, wenn dies von einem Betroffenen oder 10 % der Anwesenden gewünscht wird. § 9 Beirat Bei der Wahl der Beiratsmitglieder ist auf die berufsmäßige Zusammensetzung zu achten. Es sollten Industrie, Handwerk, Handel und freie Berufe, jeweils ihrer Mitgliederzahl entsprechend, vertreten sein. Er hat die Aufgabe, nach den Richtlinien und Entschließungen der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins im einzelnen zu beraten und zu beschließen. Gemeinderäte, die dem Verein angehören, und sachkundige Personen können beratend zu Beiratssitzungen zugezogen werden. Die Entscheidung über die Einladung trifft der Vorstand. Für die Beiratsmitglieder, welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der Beirat Ersatzmitglieder mit Amtsdauer bis zur nächsten Neuwahl berufen. Das gleiche gilt für die Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Vorsitzenden. Der Beirat berät über alle den Verein berührenden Fragen und entscheidet über diese, sofern die Entscheidung nicht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlußfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung, und zwar mit Stimmenmehrheit der anwesenden Beiratsmitglieder (siehe Schlußbestimmung § 13). Auf Verlangen von einem Mitglied muß geheime Abstimmung stattfinden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Beirat wird auf die Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. § 10 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins, sie ordnet durch Beschlußfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören. Zu ihrer Obliegenheit gehören:
In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem hat der Vorsitzende bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses oder auf Beschluß des Beirates eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung muß außerdem einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung schriftlich an den Vorstand stellen. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder (siehe Schlußbestimmung § 13), im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig‚ wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. (Die Satzungsänderung wird erst mit Eintragung im Vereinsregister wirksam.) Die Einberufung der Mitgliederversammlung, unter Angabe der Tagesordnung, erfolgt durch den Vorsitzenden, mindestens 8 Tage vor Abhaltung der Versammlung durch Rundbrief an alle Mitgieder unter Angabe der Tagesordnung. Anträge müssen spätestens 3 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden, wobei über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge der Vorstand entscheidet. § 11 Fachgruppen Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können Fachgruppen innerhalb des Vereins gebildet werden. Sie können sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Geschäftsordnung geben. Für Maßnahmen der einzelnen Fachgruppen ist jeweils eine gesonderte Kasse zu führen. Der Vorsitzende einer Fachgruppe gehört Kraft seines Amtes dem Beirat des Vereins an. § 12 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes ‚"Auflösung des Vereins" mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 zustimmen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen. Sind 2/3 der Mitglieder nicht anwesend, so ist erneut eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier ist dann für die Auflösung des Vereins eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Zuvor ist entsprechend der Satzung des BdS - Landesverbandes Baden-Württemberg dem Landesvorstand oder einem von ihm benannten Beauftragten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, und zwar in einer Beiratssitzung und in der anschließenden Mitgliederversammlung. Dieser § 12 gilt auch, wenn der Verein aus dem BdS - Landesverband Baden-Württemberg ausscheiden will. Das Vereinsvermögen wird, bei Auflösung bei der Gemeinde Pliezhausen hinterlegt und ist bei einer Wiedergründung dem neu gegründeten Verein zurückzugeben. § 13 Schlußbestimmung Bei Abstimmungen gelten Stimmenthaltungen als nicht anwesende Mitglieder. Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 14. April 1988 beschlossen. 9 Unterschriften 1. N a c h t r a g zur Satzung: § 7 "Organe des Vereins" lautet künftig wie folgt: 1. Vorstand Er besteht aus
2. Beirat Er besteht aus:
3. Mitgliederversammlung 8 Unterschriften
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